Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
Stand: 15.07.2021
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1.
3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
2.
6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.